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Logos zu ähnlich? |
02.05.2021 17:03:00
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Huawei siegt im Logo-Streit gegen Designermarke Chanel

Ein Rechtsstreit entbrannte, nachdem der französische Modekonzern Chanel Beschwerde gegen eine Bildmarke des Tech-Unternehmens Huawei einlegte. Das Verfahren ging nun zu Gunsten des chinesischen Smartphone-Herstellers aus.
• Huawei gewinnt Gerichtsverfahren um Markenlogo gegen Chanel
• Logo durfte nicht zu Demonstrationszwecken gedreht werden
Chanel vs. Huawei
Unterschiedlicher könnten die beiden Parteien nicht sein: das französische Modehaus gegen den Technologiekonzern aus China. Seit Dezember 2017 befanden sich die beiden Unternehmen in einem Rechtsstreit, dessen Gegenstand das Aussehen eines Huawei-Markenlogos war. Explizit ging es um die Ähnlichkeit einer Bildmarke des Smartphone-Herstellers mit dem Emblem des Modehauses.
Chanel beschwerte sich rund einen Monat, nachdem Huawei die Eintragung der Bildrechte für ein neues Markenlogo beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum, kurz EUIPO, beantragte und prangerte die laut Chanel zu stark ausgeprägte Analogie der beiden Bildmarken an - Informationen, die aus einem kürzlich veröffentlichen Urteil des Gerichts der Europäischen Union, kurz EuG, hervorgingen.
So sieht das Huawei-Logo aus
Auf dem Logo ist ein Kreis mit zwei gekrümmten Linien, die ineinander verschlungen sind, zu sehen - laut Modekonzern eine zu starke Anlehnung an das bekannte Chanel-Emblem. Der Widerspruch gegen die Einführung des Huawei-Markenlogos durch das Modehaus folgte, gepaart mit Vorwürfen der "Rufausnutzung" und der "Verwechslungsgefahr", berichtet das Portal für Wirtschaftsnachrichten "Der Standard" über die potenziellen Benachteiligungen, die durch die Einführung des Huawei-Logos laut Chanel mutmaßlich für die Designermarke hätten entstehen können.
Das Urteil des EuG
Die EUIPO wies den Widerspruch zurück und verwies auf die Unverwechselbarkeit der beiden Logos. Die Forderung Chanels das Huawei-Logo um 90 Grad zu drehen, um eine bessere Vergleichbarkeit herzustellen, wurde von der EUIPO abgelehnt, was das Modehaus dazu veranlasste, vor Gericht zu ziehen. Der Erfolg blieb Chanel jedoch auch dort verwehrt; auch das Gericht der Europäischen Union (EuG) urteilte zugunsten des Technologiekonzerns.
Laut Urteilspruch wären zwar gewisse Ähnlichkeiten der beiden Logos erkennbar, die Unterschiede würden jedoch überwiegen. Das Gericht führte weiterhin an, dass die Bilder "in derjenigen Form verglichen werden, in der sie eingetragen und angemeldet werden, ungeachtet dessen, ob sie auf dem Markt möglicherweise in gedrehter Ausrichtung verwendet werden", zitiert "Der Standard". Damit liefert das EuG eine Erklärung für die Ablehnung der Forderung des Modekonzerns.
Sollte Chanel sich erneut gegen die Entscheidung wehren wollen, könnte das Modehaus innerhalb der nächsten zwei Monate ein Rechtsmittel am Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen, so "Der Standard" abschließend.
Redaktion finanzen.ch
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