Experten-Kolumne |
27.03.2018 11:30:58
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Stiftungsräte von Pensionskassen tragen umfassende Verantwortung
Kolumne

Die Stiftungsräte von Vorsorgeeinrichtungen haften persönlich für entstandene Schäden. Fachlich und persönlich müssen sie hochkompetent sein. Nur so erfüllen sie ihren öffentlichen Auftrag.
Aktuell wird die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates sowohl im Zusammenhang mit Raiffeisen wie auch der Post heftig diskutiert. Als Präsidentin einer BVG-Vorsorgeeinrichtung, der Profond Sammelstiftung, frage ich mich, wie es denn mit Sorgfaltspflicht und Haftung von Stiftungsräten steht. Schliesslich geht es, wie bei Raiffeisen und anderen Banken, um viel Geld und wie bei der Post um die Wahrnehmung eines öffentlichen Auftrags - die Umsetzung der beruflichen Vorsorge, der 2. Säule. Die Vorsorgegelder sind so anzulegen, dass sie den Ruhestand der Versicherten finanziell sichern.
Stiftungen kennen keine Décharge
Im Vergleich zum Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist die Verantwortung des Stiftungsrats einer Pensionskasse viel umfassender. Über die strategische Verantwortung hinaus, nimmt er die Gesamtleitung wahr und sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäss BVG-Gesetzgebung. Stiftungsräte haften für den absichtlich oder fahrlässig verursachten Schaden solidarisch und unbeschränkt mit ihrem gesamten privaten Vermögen - unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertreter sind, ob sie ehrenamtlich tätig oder fürstlich bezahlt sind, ob sie die nötigen Vorkenntnisse für das Amt besitzen oder nicht. Die Anforderungen an die Sorgfalt und das Verschulden entsprechen denjenigen von Verwaltungsräten. Aber Achtung, die Erteilung der Décharge, wie dies das Aktienrecht für Verwaltungsratsmitglieder vorsieht, kennt das Stiftungsrecht nicht: Anders als die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft, darf die Stiftung nicht frei auf Vermögenswerte verzichten, um ihre Stiftungsräte zu entlasten!
Information ist eine Holschuld
Wie jedes Aufsichtsorgan eines Unternehmens oder anderen Organisation, muss auch der Stiftungsrat mit dem Informationsvorsprung des Managements klarkommen. Er muss sich die Informationen beschaffen, wenn diese nicht ausreichend sind, nachfragen, wenn er Zweifel hat. Ein Stiftungsrat muss vor allem auch «Nein» sagen können. Unabdingbar ist ein gut aufgestelltes Risikomanagement mit effektiven Strukturen, Prozessen und Instrumenten, einschliesslich interner Kontrolle. Dies ist für einen Stiftungsrat umso wichtiger, als dessen Haftung auch tatsächlich ins Geld gehen kann, was zwei kürzlich publizierte Bundesgerichtsentscheide zeigen. Im einen Fall wurde der Stiftungsrat einer in substantielle Unterdeckung geratenen Sammelstiftung für den Millionenschaden, der mit der Vergabe eines Vermögensverwaltungsmandates mit hochriskanter Aktienstrategie entstand, teilweise verantwortlich gemacht. Im zweiten Fall wurde der Stiftungsrat mit über dreissig Millionen Franken zur Kasse gebeten, und zwar für Gelder, welche die Geschäftsführer veruntreut hatten.
Die Haftungssituation für Stiftungsräte klingt erdrückend, lässt sich aber einschränken, wenn ein Stiftungsrat seine Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrnimmt, sich umfassend informiert und Entscheide auf Basis des seines Wissens nach bestem Treu und Glauben trifft - und vor allem, wenn er mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, dies kundtut und zu Protokoll gibt.
Kriterien wie bei Verwaltungsräten
Volatile Kapitalmärkte, versicherungstechnische Unwägbarkeiten, strukturell bedingte Wünsche der Arbeitgeber und gestiegene Ansprüche der Versicherten prägen das Umfeld, in dem Stiftungsräte Verantwortung für das Wohl von Pensionskassen tragen. Sie müssen die richtigen Entscheide treffen und dafür sorgen, dass kein Schaden entsteht. Entsprechend unabdingbar ist auf fachlicher Ebene ein breites Finanzverständnis, nicht zuletzt um Anlagethemen zu beurteilen, und auch Vorsorgewissen ist erforderlich. Fehlende Kenntnisse müssen sich Stiftungsräte in Weiterbildungslehrgängen erwerben. Auf persönlicher Ebene unterscheiden sich die Anforderungen kaum von denen eines Verwaltungsrates: hohe Integrität, Standhaftigkeit, finanzielle Unabhängigkeit sowie zeitliche Verfügbarkeit in der Krise.
Wer diese Anforderungen erfüllt und zudem bereit ist, diese gesellschaftliche Verantwortung zu tragen, ist in der Regel hoch qualifiziert. Entsprechend soll der zeitliche Aufwand marktgerecht - vergleichbar mit einem Verwaltungsrat - vergütet werden. Nicht kompensieren lässt sich die weitreichende Haftung, diese lässt sich lediglich durch eine Organhaftpflichtversicherung der Vorsorgeeinrichtung einschränken. Bei Profond handhaben wir das so und können so erfolgreich Stiftungsrat und Ausschüsse mit engagierten und hoch qualifizierten Personen besetzen.
Autorin: Dr. Mirjam Staub-Bisang, Stiftungsratpräsidentin Profond
Der obige Text spiegelt die Meinung des jeweiligen Kolumnisten wider. Die finanzen.net GmbH übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schliesst jegliche Regressansprüche aus.
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