Zurück geht es hier Grüezi! Sie wurden auf finanzen.ch, unser Portal für Schweizer Anleger, weitergeleitet.  Zurück geht es hier.
Experten-Kolumne 03.03.2026 09:02:45

Schafft die neue Registerpflicht mehr Wettbewerbsgleichheit im Versicherungsvertrieb?

Schafft die neue Registerpflicht mehr Wettbewerbsgleichheit im Versicherungsvertrieb?

Seit Anfang 2026 müssen erstmals auch gebundene Versicherungsvermittler einen Qualifikationsnachweis erbringen und sich in einem Branchenregister registrieren lassen. Die Reform schliesst eine zentrale Aufsichtslücke im Schweizer Versicherungsvertrieb.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt im Schweizer Versicherungsvermittlerrecht eine wichtige regulatorische Neuerung: Erstmals müssen auch gebundene Versicherungsvermittler, die «im Interesse ihres Versicherungsunternehmens» Kunden beraten oder Versicherungsverträge abschliessen, einen formalen Qualifikationsnachweis erbringen und sich in ein Branchenregister eintragen lassen. Damit wird die bisher bestehende Ungleichbehandlung zwischen ungebundenen Versicherungsvermittlern, die seit Jahren im öffentlichen FINMA-Register erfasst sind, und gebundenen Versicherungsvermittlern geschlossen.

Diese Vorgabe ist die Fortsetzung der umfassenden Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Mit dieser Revision wurde der Begriff des Versicherungsvermittlers grundlegend erweitert: Erfasst wird seither nicht mehr nur die klassische Vermittlung, sondern der gesamte Versicherungsvertrieb entlang der Wertschöpfungskette. Als Versicherungsvermittler gilt, wer Versicherungsnehmer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen berät, solche Verträge vorbereitet oder ihren Abschluss ermöglicht - unabhängig davon, ob dies persönlich, telefonisch oder über digitale Plattformen geschieht.

Makler und Agenten: Zwei Rollen, zwei Haftungsmodelle

Vor diesem Hintergrund gewinnt die Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern zusätzliche rechtliche Bedeutung. Ungebundene Versicherungsvermittler - sogenannte Makler - handeln in einem Treueverhältnis zum Versicherungsnehmer. Sie sind verpflichtet, dessen Interessen zu wahren, Angebote verschiedener Versicherer zu vergleichen und die bestmögliche Lösung zu empfehlen. Sie haften für Schäden, die sie durch fehlerhafte oder unvollständige Beratung verursachen, und müssen ihre Entschädigungen, insbesondere Abschlussprovisionen und Courtagen von Versicherern, offenlegen.

Gebundene Vermittler hingegen - sogenannte Agenten - handeln im Interesse ihres Versicherers. Für ihr Verhalten haftet nach Art. 34 VVG grundsätzlich der Versicherer. Gerade weil Agenten regelmässig im direkten Kundenkontakt stehen und faktisch beratend tätig sind, hatte ihre bisher fehlende externe Registrierung zu einer rechtlichen Asymmetrie geführt: während Makler im FINMA-Register erfasst und beaufsichtigt wurden, blieben Agenten trotz vergleichbarer Marktrolle, weitgehend ausserhalb der sichtbaren Aufsicht.

Das neue VBV-Branchenregister als Zugangsvoraussetzung

Mit dem Start des neuen Branchenregisters des Berufsbildungsverbands der Versicherungswirtschaft (VBV) wird diese Lücke nun geschlossen. Die Registrierung für gebundene Versicherungsvermittler ist nicht mehr über den Versicherer organisiert, sondern personenbezogen und qualifikationsbasiert. Wer Versicherungsverträge vermittelt oder vorbereitet, muss die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, sich registrieren lassen und seine fachliche Eignung regelmässig durch Rezertifizierungen nachweisen.

Für bereits im bisherigen Branchen- und Weiterbildungsregister CICERO erfasste Versicherungsvermittler gelten Übergangsregelungen: ihre aktiven Einträge werden automatisch in das neue Register übernommen. Personen, die bisher nicht erfasst waren, müssen hingegen die Zulassungsprüfung bestehen, um 2026 erstmals registriert zu werden. Diese formale Zugangskontrolle verleiht dem Versicherungsvertrieb erstmals flächendeckend den Charakter eines regulierten Berufs mit Zulassung, Weiterbildungspflicht und der Möglichkeit des Entzugs bei Pflichtverletzungen.

Mehr Kundenschutz und Wettbewerb?

Für die Kunden erhöht sich dadurch die Transparenz. Sie können nun prüfen, ob die beratende Person als Makler oder als Agent tätig ist, ob sie qualifiziert ist und welcher Aufsicht sie untersteht. Zugleich wird die Zuständigkeit bei Haftungsfragen klarer: entweder haftet der Versicherer für das Verhalten seines Agenten oder der Makler haftet selbst für seine Beratungsleistung.

Ob die neue Registerpflicht und die einheitlichen Mindeststandards langfristig zu mehr Wettbewerbsgleichheit und höherem Kundenschutz führen, wird sich in der Praxis erweisen. Rechtlich markiert die Reform jedoch einen lange fälligen Systemwechsel: Versicherungsvermittlung wird nun in der Schweiz erstmals konsistent, vertriebskanalübergreifend und berufsrechtlich reguliert - mit mehr Sichtbarkeit, mehr Durchsetzbarkeit und eindeutig zugeordneten Verantwortlichkeiten für alle Beteiligten.

Kommentar der Maklerzentrum Schweiz AG

Über Maklerzentrum Schweiz AG
Die Maklerzentrum-Gruppe, bestehend aus der Maklerzentrum Schweiz AG und ihrer Tochtergesellschaft MZ Consulting GmbH, verfügt aktuell über einen Bestand von über 200‘000 Kunden und ein Vermittlernetz mit über 400 Vertriebspartnern. Sie erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Back-Office, Bestandespflege und Ausbildung für diverse Versicherer und ihr Vermittlernetz.

Der obige Text spiegelt die Meinung des jeweiligen Kolumnisten wider. Die finanzen.net GmbH übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schliesst jegliche Regressansprüche aus.

Weitere Links:


Bildquelle: funkyfrogstock / shutterstock.com,MIND AND I / Shutterstock.com,ldutko / Shutterstock.com

Börse aktuell - Live Ticker

Asiens Börsen in Rot

Die Börsen in Fernost bewegen sich am Donnerstag auf niedrigerem Niveau.