centrotherm international AG
Blaubeuren
ISIN DE000A1TNMM9 / WKN A1TNMM ISIN DE000A1TNMN7 / WKN A1TNMN
Eindeutige Kennung des Ereignisses: CTNK072025HV
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 15. Juli 2025, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) am Sitz der Gesellschaft, Württemberger Straße 31 in 89143
Blaubeuren, ein.
I. TAGESORDNUNG
1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des Lageberichts
für die centrotherm international AG und des Lageberichts für den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für
das Geschäftsjahr 2024
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2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR
4.992.982,97 auf neue Rechnung vorzutragen.
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3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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5 |
Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
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6 |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2025) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die entsprechende Satzungsänderung
Der Vorstand ist gemäß Ziffer 4.3 Satzung der Gesellschaft aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 6. Juli 2021
ermächtigt, bis zum 5. Juli 2026 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals
um insgesamt bis zu EUR 10.581.190,00 (in Worten: Euro zehn Millionen fünfhunderteinundachtzigtausend einhundertneunzig) durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die
bestehende Ermächtigung ist bis zum 5. Juli 2026 befristet und damit bis zu einem Zeitpunkt, der voraussichtlich vor dem Tag
der ordentlichen Hauptversammlung 2026 der Gesellschaft liegt. Diese Ermächtigung soll daher aufgehoben und durch eine neue
Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2025) ersetzt werden. Das Genehmigte Kapital 2025 soll den Vorstand auch dazu ermächtigen,
das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Das Genehmigte Kapital 2021 wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten Genehmigten Kapitals
2025 im Handelsregister aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 14. Juli 2030 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.581.190,00 (in Worten: Euro zehn Millionen fünfhunderteinundachtzigtausend einhundertneunzig)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2025). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; das gesetzliche Bezugsrecht kann dabei auch
in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut
oder einem Konsortium von Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen auszuschließen:
- |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist auf insgesamt höchstens 20 % des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder falls dieser Wert geringer ist der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder Genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden;
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- |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von neuen Aktien als Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen,
einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder zur Einbringung sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich
Forderungen;
|
- |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; sowie
|
- |
zur Gewährung von Aktien als Belegschaftsaktien an Mitarbeitende der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung
der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ziffer 4 der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2025 und/oder dessen zeitlichen Ablauf entsprechend anzupassen, insbesondere in Bezug auf die Höhe des
Grundkapitals und die Anzahl der bestehenden Stückaktien.
|
c) |
Die bisherige Ziffer 4.3 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„4.3 |
Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 14. Juli 2030 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.581.190,00 (in Worten: Euro zehn Millionen fünfhunderteinundachtzigtausend einhundertneunzig)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2025). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; das gesetzliche Bezugsrecht kann dabei auch
in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut
oder einem Konsortium von Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen auszuschließen:
- |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist auf insgesamt höchstens 20 % des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder falls dieser Wert geringer ist der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder Genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden;
|
- |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von neuen Aktien als Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen,
einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder zur Einbringung sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich
Forderungen;
|
- |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; sowie
|
- |
zur Gewährung von Aktien als Belegschaftsaktien an Mitarbeitende der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung
der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Ziffer 4 der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2025 und/oder dessen zeitlichen Ablauf entsprechend anzupassen, insbesondere in Bezug auf die Höhe des Grundkapitals
und die Anzahl der bestehenden Stückaktien.“
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II. BERICHT DES VORSTANDS AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG
Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
2021, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2025) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
und die entsprechende Satzungsänderung
Der Vorstand ist gemäß Ziffer 4.3 Satzung der Gesellschaft aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 6. Juli 2021
ermächtigt, bis zum 5. Juli 2026 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals
um insgesamt bis zu EUR 10.581.190,00 (in Worten: Euro zehn Millionen fünfhunderteinundachtzigtausend einhundertneunzig) durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die
bestehende Ermächtigung ist bis zum 5. Juli 2026 befristet und damit bis zu einem Zeitpunkt, der voraussichtlich vor dem Tag
der ordentlichen Hauptversammlung 2026 der Gesellschaft liegt. Diese Ermächtigung soll daher aufgehoben und durch eine neue
Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2025) ersetzt werden. Das Genehmigte Kapital 2025 soll den Vorstand auch dazu ermächtigen,
das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend
angepasst werden.
Wie bei dem bislang bestehenden Genehmigten Kapital 2021 soll den Aktionären auch bei Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals
2025 grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt werden. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
werden, die neuen Aktien ganz oder teilweise an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten bzw. diesen nach
§ 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben mit der Maßgabe, sie den Aktionären
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
In bestimmten Fällen soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Ausschluss des Bezugsrechts gestattet werden:
So soll bei Barkapitalerhöhungen weiterhin ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen
Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind, insbesondere also der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsengelisteten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch
den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche
Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Gesellschaft soll damit in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung
günstiger Marktverhältnisse, die für die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung
zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote
und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen
Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu
erwerben. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote
Aktien am Markt zu annähernd gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die Emission vorsieht. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag
so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt
möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung
mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowohl die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer
Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft
im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
Des Weiteren soll dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts durchzuführen, insbesondere um sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes, oder zur Einbringung sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Forderungen schnell und flexibel ausnutzen
zu können.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die
Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der
Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, sowie Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft
zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle
Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren.
Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren
zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt
sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sogenannter „share deals“, d. h. durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im Rahmen sogenannter „asset deals“, d. h. die Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels des Erwerbs der sie bestimmenden Vermögensgegenstände,
Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe
von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden
wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht
von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht
praktikabel. Um auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es im Interesse der Gesellschaft, das Grundkapital
durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu erhöhen.
Die vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge kann erforderlich sein, um ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis zu erreichen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würde insbesondere bei
einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie
Spitzen von dem Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch den Verkauf an der Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering.
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung zur Gewährung von Aktien an Mitarbeitende der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen
erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, diesem Personenkreis Belegschaftsaktien anzubieten. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien
kann im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeitenden
mit dem Unternehmen und die Übernahme der Mitarbeiterverantwortung gefördert werden kann. Nach dem Aktiengesetz können die
hierfür benötigten Aktien wahlweise durch den Erwerb eigener Aktien oder aus genehmigtem Kapital bereitgestellt werden. Um
den Mitarbeitenden Aktien aus genehmigtem Kapital anbieten zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Bei Festlegung des Ausgabebetrags von Belegschaftsaktien kann eine übliche Vergünstigung gewährt werden.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen
aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für
sachlich gerechtfertigt und für angemessen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung
zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun und der Aufsichtsrat
wird seine Zustimmung nur erteilen, wenn dies nach pflichtgemäßer Prüfung aus Sicht der Organe im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 unterrichten.
III. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
1 |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach Ziffer 14 der Satzung der Gesellschaft nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Beifügung des Nachweises über ihren Anteilsbesitz in deutscher
oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den
8. Juli 2025, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Anschrift oder E-Mail-Adresse der nachstehenden für die Gesellschaft empfangsberechtigten
Stelle zugehen:
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centrotherm international AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
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Für den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus, der sich auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Versammlung, also auf Montag, den 23. Juni 2025, 24:00 Uhr, (Nachweisstichtag), bezieht.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten
sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts.
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2 |
Stimmrechtsvertretung
Vollmachtserteilung an Dritte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten,
zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater, ausüben lassen. Auch im Fall
einer Bevollmächtigung sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich
(siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstigen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, können abweichende Regelungen
bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Ferner können die Erteilung und der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft
in Textform unter der nachstehend genannten Anschrift oder per E-Mail unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse an die
nachstehende für die Gesellschaft empfangsberechtigte Stelle übermittelt werden:
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centrotherm international AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: centrotherm@linkmarketservices.eu
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Für die Erteilung und den Nachweis einer Vollmacht kann das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular
verwendet werden, das den Aktionären nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes übersandt wird. Ein
Formular für die Erteilung einer Vollmacht kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/ordentliche-hauptversammlung-2025
abgerufen werden.
Vollmachtserteilung an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres
Stimmrechts zu bevollmächtigen. Dabei bitten wir zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen die Aktionäre Weisung erteilen. Auch im
Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine ordnungsgemäße Anmeldung des
Aktionärs und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Die Vollmachten nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bereits vor der Hauptversammlung
bis zum Montag, den 14. Juli 2025, 24:00 Uhr, in Textform unter der nachstehend genannten Anschrift oder per E-Mail unter
der nachstehend genannten E-Mail-Adresse an die nachstehende für die Gesellschaft empfangsberechtigte Stelle übermittelt werden:
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centrotherm international AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: centrotherm@linkmarketservices.eu
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Darüber hinaus haben Aktionäre und deren Vertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Für die Vollmacht- und Weisungserteilung kann das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular
verwendet werden, das den Aktionären nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes übersandt wird. Ein
Formular für die Erteilung einer Vollmacht und von Weisungen kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/ordentliche-hauptversammlung-2025
abgerufen werden.
Die Abgabe von Stimmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ausschließlich zu Abstimmungen über
vor der Hauptversammlung von der Gesellschaft bekannt gemachte Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie
aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag
nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
werden keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von
Anträgen entgegennehmen.
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3 |
Adressen für etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden.
Etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:
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centrotherm international AG Investor Relations Hauptversammlung 2025 Württemberger Straße 31 89143 Blaubeuren E-Mail: investor@centrotherm.de
|
Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung im Internet unter der Adresse
www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/ordentliche-hauptversammlung-2025
veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 30. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter der vorgenannten Adresse oder
E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt
sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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4 |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Diese Einberufung und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung
an und auch während der gesamten Hauptversammlung im Internet unter der Adresse
www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/ordentliche-hauptversammlung-2025
zugänglich. Diese Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.
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5 |
Information zum Datenschutz
Die Gesellschaft erhebt und verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung personenbezogene Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern
und Gästen. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, die
Anzahl der Aktien, die Besitzart der Aktien, Verwaltungsdaten sowie Daten betreffend die Ausübung von Aktionärsrechten, einschließlich
des Stimmrechts.
Verantwortlicher, Rechtsgrundlage und Zweck
Für die Datenverarbeitung ist die centrotherm international AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
ist Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Bereitstellung der personenbezogenen
Daten ist gesetzlich und nach der Satzung der Gesellschaft vorgesehen. Zweck der Datenverarbeitung ist es, den Aktionären
und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Rechte zu ermöglichen sowie die Hauptversammlung
durchzuführen. Die Datenverarbeitung ist hierfür auch erforderlich.
Empfänger
Empfänger der personenbezogenen Daten sind neben der Gesellschaft ihre für die Durchführung der Hauptversammlung einbezogenen
Dienstleister und Berater. Die Dienstleister und Berater der Gesellschaft erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung oder Beratung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich
nach Weisung der Gesellschaft. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff
auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese
Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten, die
zur Hauptversammlung angemeldet sind und diese verfolgen bzw. ihre Rechte ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
(insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre und deren Bevollmächtigte zugänglich.
Speicherungsdauer
Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse hieran hat. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich
sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Betroffenenrechte
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben gemäß Artikel 15 ff. DSGVO das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie
gespeichert wurden, Auskunft zu erhalten, das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen
Daten, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe gemäß Artikel 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen,
das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen, das Recht, aus besonderen
Gründen Widerspruch einzulegen, sowie das Recht auf Übertragung der von ihnen der Gesellschaft bereitgestellten personenbezogenen
Daten in einem gängigen Dateiformat. Ferner steht ihnen gemäß Artikel 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
zu.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
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centrotherm international AG Württemberger Straße 31 89143 Blaubeuren Tel.: +49 (0) 7344 918 6304 E-Mail: investor@centrotherm.de
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Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist unter den folgenden Kontaktdaten erreichbar:
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centrotherm international AG Daniel Voigtländer Württemberger Straße 31 89143 Blaubeuren E-Mail: datenschutzbeauftragter@centrotherm.de
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Blaubeuren, im Juni 2025
centrotherm international AG
Der Vorstand
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