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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2025 20:36:01

UBS-Aktie: Boni früherer CS-Manager dürfen nicht gekürzt werden

UBS-Aktie: Boni früherer CS-Manager dürfen nicht gekürzt werden

Die vom Eidgenössischen Finanzdepartement angeordnete Kürzung oder gar Streichung der Boni bei den obersten drei Führungsebenen der Credit Suisse war rechtswidrig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gemeinsame Beschwerde von zwölf Betroffenen gutgeheissen.

Nachdem der Bund der Credit Suisse im März 2023 Darlehen zur Liquiditätssicherung gewährt hatte, wies der Bundesrat in seiner Notverordnung vom 16. März 2023 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) an, Massnahmen im Bereich der Vergütungen nach Artikel 10a des Bankengesetzes zu verfügen. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Das EFD ordnete in der Folge am 23. Mai 2023 an, die Credit Suisse habe konzernweit die noch ausstehenden Bonuszahlungen - sogenannte variable Vergütungen - zu kürzen oder zu streichen. Bei der obersten Führungsebene und damit der Geschäftsleitung sollten sie gestrichen, bei der Ebene direkt unter der Geschäftsleitung um 50 Prozent und bei der Ebene zwei Stufen unter der Geschäftsleitung um 25 Prozent gekürzt werden.

Einige der rund 1000 betroffenen Personen reichten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses hat in einem Piloturteil über die Beschwerde entschieden. Vier weitere Beschwerden sind laut Gericht noch hängig und werden sistiert, bis das Piloturteil rechtskräftig ist.

Rechtswidriges Auszahlungsverbot

Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Urteil fest, die gekürzten Vergütungen seien von der Arbeitgeberin verbindlich zugesicherte Ansprüche aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis. Solche Ansprüche seien durch die Eigentumsgarantie geschützt. Die Eigentumsgarantie wiederum sei in der Verfassung gewährleistet. Für schwere Eingriffe in solche Ansprüche sei eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz notwendig.

Gemäss Bundesverwaltungsgericht enthält Artikel 10a des Bankengesetzes keine solche Grundlage. Das Gesetz sehe nur vor, dass Massnahmen für die Dauer der beanspruchten Staatshilfe erlaubt seien. Der Wortlaut des Gesetzes beschränke den zeitlichen Horizont auf die Dauer der beanspruchten Unterstützung. Sie könnten also nur vorübergehender Natur sein.

Alle Staatshilfen an die Credit Suisse waren spätestens per 11. August 2023 beendet. Das EFD habe jedoch angeordnet, dass die Vergütungen der betroffenen Mitarbeitenden definitiv und damit über die Dauer der Staatshilfe hinaus gekürzt oder gestrichen werden müssten. Diese Anordnung wiege viel schwerer als ein befristetes Auszahlungsverbot und sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die Verfügung des EFD ist laut Gericht deshalb als rechtswidrig.

Keine Frage der Verantwortung

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen weiter ausführt, stellen die im Bankengesetz festgelegten Massnahmen im Bereich der variablen Vergütungen keine Sanktionen für Verfehlungen von Mitarbeitenden der von der Staatshilfe betroffenen Bank dar. Die Frage nach der Verantwortung der betroffenen Manager sei daher rechtlich nicht relevant.

Trotzdem hätten das EFD und die UBS, die die Credit Suisse übernommen hat, pauschal argumentiert, die Kürzung respektive die Streichung sei gerechtfertigt, weil die Betroffenen zu den obersten drei Führungsebenen der Credit Suisse gehört hätten und damit für den kompletten Misserfolg verantwortlich seien.

Weder das EFD noch die UBS hätten konkret darlegen können, dass auch nur einer der zwölf Manager durch sein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen übermässige Risiken und damit die finanzielle Situation der Credit Suisse verschuldet hätte. Keiner der von diesem Urteil betroffenen Manager gehörte zur obersten Führungsebene.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil B-3655/2023 vom 31.03.2025)

mk/

St. Gallen (awp/sda)

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